Allgemeines

Der Ehemaligenverein ist nicht nur eine Plattform, um ehemalige Mitschüler und/oder Lehrer wiederzutreffen, sondern kümmert sich alle zwei Jahre um das“berühmte“ Ehemaligentreffen an der LG. Dieses traditionelle Treffen findet immer am 27.12. im ungeraden Jahr statt.

Der Vorstand:

1. Vorsitzender: Martin Turowski

2. Vorsitzender: Stephan Struve

Kassenwart: Thilo Kanz

 

Der Verein ist zu erreichen unter:

Martin Turowski

Egelsee-Schlag 33

23911 Ziethen

martin@turowski.de

Leitlinien

Die Mitglieder des Ehemaligenvereins der Lauenburgischen Gelehrtenschule in Ratzeburg

  • sehen sich in der Verantwortung, die bestehenden Beziehungen zwischen den Ehemaligen und ihrer Schule zu festigen und auszubauen.
  • arbeiten gemeinsam mit ihrer Schule daran, deren Stellenwert als Bildungszentrum in der Region zu bewahren und für die Zukunft zu sichern
  • unterstützen nach ihren Möglichkeiten die Schule bei der Verwirklichung ihrer Bildungsziele, die geprägt sind durch ein hohes Maß an allgemeiner Bildung.
  • stimmen darin überein, dass zu der allgemeinen Bildung neben einem guten Unterricht die Förderung besonderer Fähigkeiten Einzelner und der sozialen Kompetenz aller gehören.
  • halten es für wünschenswert, dass auch in Zukunft besondere Fähigkeiten von Schülerinnen und Schülern durch die Zusammenarbeit in Arbeitsgemeinschaften gefördert werden. Zu diesen gehören Arbeitsgemeinschaften im sprachlichen, gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen, künstlerischen und sportlichen Bereich, wie z.B. Vorbereitungen von Kunstausstellungen, Proben für Chor- und Orchesterkonzerte sowie Theateraufführungen, Teilnahme an Sportveranstaltungen, Zusammenarbeit mit der Ruderakademie und dem Sportinternat.
  • sehen die besondere Bedeutung von Exkursionen und Klassenfahrten für den Zusammenhalt in einer Klasse oder in der Oberstufe.
    halten es für sinnvoll, den bestehenden Kontakt zur Wirtschaft auszubauen.

Der Verein erwartet im Gegenzug von der Schule

  • dass sie ihrerseits zum Ausbau der Beziehungen zu ihren Ehemaligen beiträgt.
  • dass regelmäßig ein Jahrbuch und ein Terminplan herausgegeben und auch den Ehemaligen zur Verfügung gestellt werden möge.
  • dass die Mitglieder und Vorsitzenden des Ehemaligenvereins zu allen schulöffentlichen und öffentlichen Veranstaltungen in Kenntnis gesetzt und ggf. auch eingeladen werden.
  • dass sie im Abstand von zwei Jahren das große Ehemaligentreffen am 27. Dezember organisiert und in ihren Räumen durchführt.
  • dass besondere Anlässe genutzt werden, um die Zusammenarbeit mit den Ehemaligen zu stärken.

Die Mitglieder des Ehemaligenvereins der Lauenburgischen Gelehrtenschule tragen dazu bei, dass auf der Grundlage ihrer Leitlinien eine besondere Identifikation zwischen den Ehemaligen und ihrer Schule möglich wird. Sie erhoffen sich von ihrer ehemaligen Schule, dass sie sich demselben Ziel verpflichtet fühlt.

Satzung

des Ehemaligenvereins der Lauenburgischen Gelehrtenschule e.V.

§ 1 – Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Ehemaligenverein der Lauenburgischen Gelehrtenschule e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist Ratzeburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ratzeburg eingetragen.

§ 2 – Zweck und Aufgaben

(1) – Der Verein unterstützt die Erziehung und Bildung an der Lauenburgischen Gelehrtenschule durch Förderung von Schulvorhaben, insbesondere durch Erhaltung und Förderung von Kontakten ehemaliger Schüler/innen, Lehrer/innen und Freunden der Lauenburgischen Gelehrtenschule mit dieser und untereinander.

(2) – Die Mitglieder des Ehemaligenvereins der Lauenburgischen Gelehrtenschule e.V. sehen sich in der Verantwortung, die bestehenden Beziehungen zwischen den Ehemaligen und Freunden der Schule zu festigen und auszubauen. Sie arbeiten gemeinsam mit ihrer Schule daran, deren Stellenwert als Bildungszentrum in der Region zu bewahren und für die Zukunft zu sichern. Sie unterstützen nach ihren Möglichkeiten die Schule bei der Verwirklichung ihrer Bildungsziele, die geprägt sind durch ein hohes Maß an allgemeiner Bildung. Sie stimmen darin überein, dass zu der allgemeinen Bildung neben einem guten Unterricht die Förderung besonderer Fähigkeiten Einzelner und der sozialen Kompetenz aller gehören. Sie halten es für wünschenswert, dass auch in Zukunft besondere Fähigkeiten von Schülerinnen und Schülern durch die Zusammenarbeit in Arbeits-gemeinschaften gefördert werden. Zu diesen gehören Arbeitsgemeinschaften im sprachlichen, gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen, künstlerischen und sportlichen Bereich, wie z.B. Vorbereitungen von Kunstausstellungen, Proben für Chor- und Orchesterkonzerte, Teilnahme an Sportveranstaltungen, Zusammen-arbeit mit der Ruderakademie und dem Sportinternat. Sie sehen die besondere Bedeutung von Exkursionen und Klassenfahrten für den Zusammenhalt in einer Klasse oder in der Oberstufe. Sie halten es für sinnvoll, den bestehenden Kontakt zur Wirtschaft auszubauen.

§ 3 – Beiträge, Spenden, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein erwirbt seine Ausgabemittel durch Mitgliedsbeiträge, die der Höhe nach von der Mitgliederversammlung festgelegt werden, sowie durch Spenden und sonstige Zuwendungen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Personen-vereinigungen sein, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit sind.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

Auflösung des Vereins
Tod
Austritt zum Ende eines Rechnungsjahres
Ausschluss

(2) Ein Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen bei

Zuwiderhandlungen gegen den Zweck des Vereins
Beitragsrückstand trotz Mahnung.

§ 6 – Organe

Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§ 7 – Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird – nach Möglichkeit in Verbindung mit einem Ehemaligentreffen – einmal jährlich abgehalten. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes
Wahl der Rechnungsprüfer
Festlegung der Mitgliedsbeiträge
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Satzungsänderungen mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Die ordentliche oder erforderlichenfalls eine außerordentliche Mitglieder-versammlung wird durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes mit einer Frist von mindestens einem Monat unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch eine persönliche Einladung und/oder eine Mitteilung in der regionalen Presse einberufen.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Ausnahme von Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit und ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer kurzen Niederschrift festzuhalten.

§ 8 – Vorstand

(1) Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus

der / dem Vorsitzenden
der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
der / dem Kassenwart/in
der / dem Schriftführer/in
bis zu drei weiteren Beisitzern
der / dem Schulleiter/in -kraft Amtes
der / dem Schulelternbeiratsvorsitzenden -kraft Amtes

(2) Der Vorstand wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, von der / dem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder (fern-)mündlich einberufen.

(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vertretung des Vereins nach außen und innen
Führung der laufenden satzungsgemäßen Geschäfte
Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Entscheidung über den Einsatz der Geldmittel

(4) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit und ist mit mehr als der Hälfte der Erschienenen beschlussfähig.

§ 9 – Rechnungsjahr, Rechnungsprüfung

(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer/innen prüfen die Kasse und die Rechnungsführung und berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

§ 10 – Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitglieder-versammlung mit 2/3 Mehrheit sämtlicher Mitglieder aufgelöst werden. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist; in diesem Fall reicht die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen, worauf in der Einladung gesondert hinzuweisen ist.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Schulverein, hilfsweise direkt an die Schule, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 11 – Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am XX.XX.XXXX beschlossen worden und tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.